EU: Rekordstrafe für Microsoft: 497 Mio. Euro

 


 


Da das rechtswidrige Verhalten nach wie vor andauert, hat die Kommission angeordnet, dass Microsoft innerhalb von 120 Tagen die Schnittstellen offen legen muss, die die Wettbewerber benötigen, damit ihre Produkte mit Windows „kommunizieren” können. Außerdem verlangt die Kommission, dass Microsoft innerhalb von 90 Tagen PC-Herstellern (bzw. Endnutzern) die Möglichkeit gibt, das Windows-Betriebssystem auch ohne den Windows Media Player zu erwerben. Und es wird gegen Microsoft eine Geldbuße in Höhe von 497 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner Marktmacht in der EU verhängt.



Microsoft missbrauchte seine Marktmacht laut dem Bericht der EU, indem das Unternehmen bewusst die Dialogfähigkeit zwischen dem Windows Betriebssystem für PCs und nicht von Microsoft stammenden Arbeitsgruppenservern einschränkte. Microsoft missbrauchte seine Marktmacht laut EU beim PC Betriebssystem darüber hinaus, indem es seinen keineswegs konkurrenzlosen Windows Media Player an das allgegenwärtige Windows-Betriebssystem koppelte.



Die EU befürchtet, dass sich Microsoft durch dieses widerrechtliche Verhalten eine beherrschende Stellung bei Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver, dem Kern eines unternehmensinternen IT-Netzes, vor allem bei den in der EU stark vertretenen KMUs, sichern könnte, was dazu führen könnte, dass der Wettberwerb in diesem Markt ausgeschaltet werden könnte. Dieses fortwährende missbräuchliche Verhalten bremst laut der EU die Innovationsbereitschaft und geht zu Lasten des Wettbewerbs und der Verbraucher, die dadurch letztlich weniger Auswahl haben und höhere Preise zahlen müssen.



Abhilfemaßnahmen



Einige Pferdefüße sind allerdings in den Abhilfemaßnahmen der EU enthalten. So muss Microsoft zwar binnen 120 Tagen die vollständigen und genauen Schnittstellenspezifikationen für die Kommunikation mit dem Server offen legen (nicht den Windows-Sourceode!), darf aber, wenn die Schnittstelleninformationen im EWR durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, eine „angemessene” Vergütung verlangen, die nicht genauer spezifiziert wurde.



Weiter muss Microsoft ja binnen 90 Tagen den PC-Herstellern eine Version von Windows ohne Windows Media Player anbieten. Diese Maßnahme der soll dazu führen, dass sich in der Zusamenstellung dieser Pakete die Kundenwünsche und nicht das Diktat von Microsoft widerspiegelt, so die EU. Microsoft behält nach wie vor das Recht, sein Windows-Betriebssystem für Client PCs zusammen mit WMP anzubieten. Allerdings muss sich Microsoft jeglicher technischer, geschäftlicher oder vertraglicher Praktiken enthalten, die die Attraktivität und Leistungsfähigkeit der entkoppelten Version mindern würden und, und das dürfte Microsoft hart treffen, es dürfen PC-Herstellern keine Rabatte unter der Bedingung eingeräumt werden, dass sie Windows zusammen mit dem Windows Media Player erwerben.



Kontrolle



Um sicherzustellen, dass der Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Folge geleistet wird, wird die Kommission einen Bevollmächtigten ernennen, der unter anderem darüber wachen wird, dass die von Microsoft offen gelegten Schnittstelleninformationen vollständig und korrekt und die beiden Versionen von der Leistungsfähigkeit her ebenbürtig sind.



Historie



Im Dezember 1998 beanstandete Sun Microsystems, dass sich Microsoft geweigert habe, Schnittstelleninformationen offenzulegen, die das Unternehmen benötigt hätte, um Produkte entwickeln zu können, die mit dem Windows-Betriebssystem „kommunizieren” können. Dies wäre laut Sun die Voraussetzung, um bei Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver voll konkurrenzfähig zu sein.



Die Kommission stellte nun im Zuge ihrer Ermittlungen fest, dass Sun nicht das einzige Unternehmen ist, dem diese Informationen verweigert wurden, und dass deren Vorenthaltung Teil einer breiter angelegten Strategie von Microsoft ist, mit der Wettbewerber vom Markt verdrängt werden sollen.



Im Jahr 2000 weitete die Kommission von sich aus ihre Untersuchungen aus und prüfte auch die Auswirkungen der Kopplung des Windows Media Player (WMP) von Microsoft mit dessen PC-Betriebssystem Windows 2000.



Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass die plötzliche Omnipräsenz von WMP als Folge der Kopplung mit dem Windows-Betriebssystem für Client PCs den Anreiz für Produktionsfirmen aus der Medienbranche, vor allem der Musik- und Filmbranche, aber auch für Softwarehäuser und Inhalteanbieter, ihre Produktionen für andere Abspielprogramme auszulegen, künstlich verringert.



Reaktion



Bereits im Vorfeld der Entscheidung vermeldete Steve Ballmer, Chief Executive Officer, Microsoft: Wir haben uns über strittige Punkte des Verfahrens geeinigt. Allerdings konnten wir uns nicht über eine prinzipielle Vorgehensweise hinsichtlich möglicher neuer, sich in Zukunft ergebender Fragen verständigen. Da wir unseren Beziehungen zu den europäischen Regierungen höchsten Stellenwert beimessen, haben wir alles versucht, das Verfahren gütlich beizulegen, und ich hoffe, dass wir möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer Einigung gelangen.”



Ballmer und EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti sind sich einig darüber, dass die Verhandlungen zwischen Microsoft und der Kommission äußerst konstruktiv verliefen. Gegen die nun getroffene Entscheidung kann Microsoft beim Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg Widerspruch einlegen, was das Unternehmen nach ersten Meldungen auch tun wird.



EU: Questions and Answers on Commission Decision

Diskussion im WCM-Forum




Martin Leyrer


EU-Definition: Monopole
In einer freien Wirtschaftsordnung gibt es nur wenige Branchen, in denen ein Monopol gerechtfertigt wäre, da Monopole zu höheren Preisen und schlechtem Service führen und ein Innovationshemmnis bilden können. Ausnahmen werden bei Dienstleistungen gemacht, die an sich unwirtschaftlich sind, auf die die Bürger aber grundsätzlich ein Anrecht haben. Die Auslieferung der Post in dünn besiedelten Gebieten mag dafür als Beispiel dienen.
Die EU-Wettbewerbsregeln schützen Konkurrenten und Verbraucher in Bereichen, in denen solche Monopole noch existieren. Einem Monopolanbieter ist es verwehrt, die Einnahmen aus seinen Monopoltätigkeiten zur Querfinanzierung von anderen Geschäftsbereichen zu verwenden, in denen er mit anderen Unternehmen in Wettbewerb steht.
>> Wettbewerbspolitik in Europa

Die Meldung finden Sie im Original unter http://www.wcm.at/story.php?id=6303

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[Mittwoch, 20040324, 12:29 | permanent link | 0 Kommentar(e)

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