Principiis obsta!
Principiis obsta; sero medicina paratur,Ovid, Remedia amoris
Cum mala per longas convaluere moras.
Wehre den Anfängen! Zu spät wird eine Medizin bereitet,
wenn durch allzu lange Dauer das Übel erstarkt ist.
Die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Data-Retention) verpflichtet alle Mitgliedsstaaten (und damit auch Österreich), Verkehrsdaten aus Telefonnetzen und dem Internet mindestens ein halbes Jahr lang zu speichern. Daher wird gespeichter, wer mit wem wann wo telefonierte, SMS oder E-Mails ausgetauscht hat. Dazu muss natürlich auch, im Gegensatz zur bisherigen Praxis, die Besitzer der temporär vergebenen dynamischen IP-Adressen gespeichert werden.
Laut Medienberichten wollte Infrastrukturminister Werner Faymann (SPÖ) diese Daten ursprünglich „nur” 6 Monate speichern lassen, das Innenministerium plädiert laut Der Standrard für ein Jahr. Seit dem Sommer hat man aber von beiden nichts mehr dazu gehört.
Die EU-Richtlinie zur Data-Retention wurde, unter dem Eindruck der Terroranschläge von Madrid und London zu Stande dezidiert zur Bekämpfung schwerer Verbrechen, vor allem des Terrorismus, durch die EU-Gremien gepeitscht.
Das derartige Datensammlungen auch an anderer Stelle Begehrlichkeiten wecken, überrascht nicht. So berichtet heise.de, dass in Deutschland auf Länderebene alles in die Wege geleitet wird, damit Rechteinhabern zur zivilrechtlichen Verfolgung etwa von Urheberrechtsverletzungen Zugang zu den Datenbergen zu gwähren ist.
Und damit dadurch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht blockiert wird, gibt der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates auch gleich Emfpehlungen, wie dies zu machen sei, ohne das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu blockieren.
Wer jetzt aber glaubt, dass so etwas nur in Deutschland passieren kann, der irrt. Auch der Verband der österreichischen Musikwirtschaft (IFP) hat schon sein Interesse an den Daten der Vorratsdatenspeicheurng angemeldet und beklagt in seinem Statement zur Data Retention, dass die Verwendung der Vorratsdaten in Österreich auf die von der EU ausdrücklich vorgesehenen Zwecke beschränkt werde:
Der österreichische Gesetzgeber verknüpft in der zentralen Bestimmung des § 102a Abs 1 offenbar Speicherpflicht und Auskunftsleistung und limitiert dabei die Auskunftsleistung rigoros auf Fälle schwerer Straftaten.
Böse Regierung! Auf Ihrer Homepage führt die IFPI weiter aus:
Bei der Umsetzung der an sich höchst umstrittenen EU Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sollen auch einfache Auskünfte der Internet-Provider über sog. Stammdaten (Name und Adresse von Inhabern eines Internet-Accounts) nur mehr bei schweren Straftaten möglich sein, wozu Urheberrechtsverstöße nicht zählen.
…
Wir befürworten Datenschutz, aber wenn der Datenschutz zum Täterschutz pervertiert, dann ist das eine Einladung zum Rechtsmissbrauch - eine Katastrophe für den Rechtsstaat!, so Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft über den vom Infrastrukturministerium versandten Novellenentwurf zum TKG 2003.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat diese Wünsche in seiner Stellungnahme abgeschmettert:
Diese - gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen - Vorgaben müssen in einer möglichst restriktiven Definition schwerer Straftaten, die sich am ursprünglichen Ziel und Zweck der Richtlinie (der Bekämpfung organisierter Kriminalität und des Terrorismus) orientiert, sowie in einer klaren Abgrenzung der zugriffsberechtigten Behörden zum Ausdruck kommen. Begleitend sind datenschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen und Protokollierungspflichten vorzusehen, die eine angemessene Kontrolle und Überprüfbarkeit der Datenverwendungen ermöglichen.
Damit geben sich die „Vertreter des geistigen Eigentums” aber nicht zufrieden. Auf EU-Ebene erfolgt bereits der nächste Angriff. Unter dem Kürzel „IPRED2” (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums), versuchen die Lobbyisten der IFPI und Co. die „Förderung von, Beihilfe oder Anregen zu Copyright-Verletzungen ‘in kommerziellem Rahmen’” zu kriminalisieren. Da all diese Begriffe in den derzeitigen Vorlagen nicht genauer definiert werden, kann der Besitz eines nicht DRM-geschützten MP3-Players, digitalen Videorecorders oder CD-Kopierprogramms genauso bestraft werden, wie die Nutzung von YouTube, P2P-Netzwerken wie Bittorrent oder Open Source Programmen. Als Strafrahmen werden derzeit 100.000 Euro oder vier Jahre Haft angedacht – nett, oder?
Durch das europäische Parlament ist IPRED2 bereits durch, jetzt wird der Richtlinienvorschlag für den Ministerrat vorbereitet. Die einzige namhafte Gegenbewegung erfolgt derzeit durch die EFF und ihr CopyCrime Portal. Die AK hat zwar eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, die darin angegebenen Web-Adressen, etc. sind aber alle offfline. Also lieber jetzt aktiv werden und die EFF unterstützen, als in ein paar Jahren wie bei der Data Retention Richtlinie wieder im Nachhinein sudern und motzen!
Tagged as: privacy, rant, vds | Author: Martin Leyrer
[Sonntag, 20071125, 17:23 | permanent link | 0 Kommentar(e)
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