Gesetze -- maximaler Schaden bei minimalem Aufwand
Der „Entwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (
StrÄndG)” sorgt in Deutschland ja für viel Aufsehen. Laut dem § 202c des Deutschen StGB macht sich strafbar, wer Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder […] Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht
.
Die Entwickler des WLAN-Sniffer KisMAC haben aus dieser Entw8cklung bereits die Konsequenz gezogen, die Entwicklung eingestellt und hoffen nun darauf, dass jemand einen Fork außerhalb Deutschlands startet
.
Denkt man dies weiter, muss Deutschland auch auf gängige Linux-Distributionen (hier wird ja netcat mitgeliefert), Wireshark (früher: „ethereal”) sowie natürlich auch auf Hardware-Sniffer wie etwa jene von Fluke verzichten. Ich bin schon gespannt, wie Netzwerkadministratoren ihre Arbeit ohen ihrer Werkzeuge nachkommen sollen und wie die Deutsche Bundesregierung sich das Einsammeln der vorhandenen Tools vorstellt.
Manchmal bin ich richtig froh, dass ich in Österreich lebe. Hier wurde die Cyber Crime Convention des Europarates (ETS Nr. 185) bereits im Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 134/2002), „§ 126c - Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten” des österreichischen Strafgesetzbuches wesentlich sinnvoller als in Deutschland umgesetzt: Wer ein Computerprogramm […] mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt …
. Der Vorsatz macht den Unterschied!
Daran dürfte auch der derzeit vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, nichts ändern (wenn man vom Strafmaß absieht).
Die Sicherheit eines Kryptosystems darf nicht von der Geheimhaltung des Algorithmus abhängen. Die Sicherheit gründet sich nur auf die Geheimhaltung des Schlüssels.— Kerckhoffs Prinzip, formuliert 1883 von Auguste Kerckhoffs.
Tagged as: hacker, it, politik, rant, straftat | Author: Martin Leyrer
[Montag, 20070730, 19:48 | permanent link | 0 Kommentar(e)
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