Umgang mit Amtskappln
Der ÖAMTC hat in der aktuellen Ausgabe einen netten Artikel zum Thema „Was welche Behörden dürfen und was nicht”, in dem beschrieben wird, welche Personengruppe was darf.
In der Übersicht (auf jeden Fall auch den dazugehörigen Artikel lesen:
Fließverkehr anhalten | Ausweiskontrolle | Führerscheinkontrolle | Organmandat/Anzeige | Aufhaltung bzw. Festnahme | Ausweispflicht für Beamte | |
---|---|---|---|---|---|---|
Verkehrspolizei | ja | ja | ja | ja | ja | Dienstnummer 1) |
ASFINAG | ja | ja 10) | nein 2) | Ersatzmaut | nein | ja |
Gemeinde- bzw. Stadtpolizei | ja | ja | nein 2) | ja | nein 3) | ja |
Militärstreife & Militärpolizei | ja | nein 4) | nein 4) | nein 5) | ja 6) | nein 4) |
Parkraumüberwachung | nein | nein | nein 9) | ja | nein | ja |
Operative Zollaufsicht | ja 2) | ja | nein 2) | ja 8) | ja | ja |
„Schwarzkappler” (Öff. Verkehr) | – | ja | nein | Erhöhtes Entgelt | Nur Festhaltung | ja |
„Privatsherrifs” | nein | nein | nein | nein/ja | nein | ja |
1) Die Bekanntgabe des Namens ist keine Pflicht.
2) Ein amtlicher Ausweis muss vorgelegt werden. Weiterreichende Ermächtigungen wie z.B. in Baden, Neukirchen, etc. sind möglich.
3) Weiterfahrt kann z.B. durch Einziehen des Schlüssels unterbunden werden.
4) Kontrolle nur bei Vertößen von Militärfahrzeugen.
5) Anzeigerecht bei deutlicher Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung.
6) Bei Angriff auf militärische Rechtsgüter
7) Zusammen mit der Verkehrspolizei
8) Nicht bei Verstößen gegen Verkehrsrecht.
9) In Ausnahmefällen (z.b. in Wien bei Aufsichtsorganen mit weißer Kappe) möglich.
10) Nur dann, wenn ein Mautvergehen vorliegt oder ein Verdacht darauf besteht
- Der oberste Grundsatz bei Amtshandlungen sollte gegenseitiger Respekt und Höflichkeit sein
- Im Zweifel, ob es man auch wirklich von einem echten Beamten angehalten wurde, rät Hoffer, das Fenster nur einen Spalt zu öffnen und höflich die Vorlage eines Dienstausweises zu verlangen.
Können wir so etwas nun auch für die Damen und Herren haben, die bei uns an die Tür klopfen, …? Das wäre mehr als Hilfreich. Ev. auf help.gv.at?
Noch ein Nachsatz zum „Anzeige- und Anhalterecht” aus der Strafprozeßordnung (BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004), der das Ganze ein wenig relativiert:
§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
Tagged as: ausweis, behörden, recht, zuständigkeit | Author: Martin Leyrer
[Samstag, 20090509, 14:00 | permanent link | 0 Kommentar(e)
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