Stellungnahme zur IME-VO Novelle 2017
Nachfolgend meine Stellungnahme zum Novellenentwurf „Änderung der Intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung” des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Die IME-VO Novelle 2017 ist prinzipiell zu begrüßen, da sie endlich Rechts- und Versorgungssicherheit für BürgerInnen und Bürger schafft, die aus diversen Gründen auf einen „Smart”meter verzichten wollen. Konflikten mit Stromversorgern, die zur Stromabschaltung führen könnten, wie etwa unter [1] beschrieben, wird, insbesonders durch die Anrechnung der datensparsamen Zähler an die Zielverpflichtungen, entgegengewirkt.
1. Zu Ziffer 4 der IME-VO Novelle 2017 würde ich in dem neuen „§ 1 Abs. 6” folgende Änderungen vorschlagen, um etwaige Interpretationsspielräume der Energieversorger einzuengen und eine Nachvollziehbarkeit für die Kunden der Energielieferanten zu schaffen.
a)
„… dass keine Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden …”
in
„… dass keine Messwerte mit einer Granularität geringer als 1 Monat gespeichert und übertragen werden …”
b)
„… und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind; …”
in
„… und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind; Die Umkonfiguration des Zählers von Opt-In zu Opt-Out Konfiguration und vice versa hat für den Kunden kostenfrei zu erfolgen;”
b)
„… und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind; …”
in
„… und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert und diese Einstellungen nach Maßgabe der technischen Möglichkeit mechanisch am Zähler durchzuführen sind. Die Konfiguration der Messgeräte und die Deaktivierung der zuvor beschriebenen Funktionen muss für den Endkunden leicht verständlich nachvollziehbar sein.”
2. Des Weiteren würden die in Ziffer 4 angeführten Änderungen meines Erachtens nach auch eine Anpassung des § 3 der „Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 – IMA-VO 2011” (BGBl. II Nr. 339/2011) [2] bedingen.
Hier sollte § 3 folgender Abs. 13 angefügt werden:
„(13) Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass über eine Konfiguration des Gerätes Messwerte unter einer Granularität von einem Monat weder gespeichert und übertragen werden können. Darüber hinaus haben die intelligenten Messgeräte die Möglichkeit zu bieten, die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion zu deaktivieren. Diese Einstellungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mechanisch durchzuführen. Eine Kontrolle dieser Einstellungen muss für die Energiekunden leicht verständlich und ohne Fachkenntnis nachvollziehbar sein.”
Mit discordischen Grüßen,
etc. pp.
[1] „Smart-Meter-Rebellen kämpfen gegen Stromnetzbetreiber - futurezone.at”
[2] „Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, Fassung vom 07.12.2017”
Tagged as: datenschutz, politik, smartmeter, stellungnahme | Author: Martin Leyrer
[Donnerstag, 20171207, 17:12 | permanent link | 0 Kommentar(e)
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